Mietbedingungen

Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die hiermit Bezug genommen wird, gelten bei der Vermietung von Sicherheitstechnik folgende Mietbedingungen:

§ 1 Geltungsbereich / Vertragsschluss

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer KUHBIER INDUSTRIES e.K., Steinhauser Str. 31, D-42399 Wuppertal (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.2 Sofern der Auftragnehmer einen Subunternehmer mit der Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes beauftragt, wird der Vertrag zwischen Auftraggeber und Subunternehmer vom Auftragnehmer vermittelt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall lediglich Vertragspartner hinsichtlich der vereinbarten Service-Leistungen.

§ 2 Kaution

2.1 Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer eine Kaution nach Vereinbarung.

2.2 Der Auftragnehmer kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Auftraggebers mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Deckt die Kaution die Ansprüche des Auftragnehmers nicht vollständig ab, bleiben darüber hinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Mietverhältnis unberührt.

2.3 Die Kaution wird bei Rückgabe ohne Beanstandung erstattet.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet mit den Mietgegenständen sorgfältig und gewissenhaft umzugehen und die etwaige Einweisung und Hinweise des Auftragnehmers umzusetzen.

3.2 Dem Auftraggeber ist die Weitervermietung ohne Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

3.3 Stellt der Auftraggeber einen Defekt am Mietgegenstand fest, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Parteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. Sofern die Anzeige des Mangels nicht unverzüglich erfolgt, wird vermutet, dass der Mangel vom Auftraggeber verursacht wurde.

3.4 Hat der Auftraggeber den Defekt selbst verschuldet, schuldet er den vollen Mietzins auch bei Rücktritt vom Vertrag.

3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtliche Rechtsvorschriften einzuhalten, die den Betrieb des Mietgegenstandes regeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Übernahme von Kosten, Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, die durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen bezüglich des Mietgegenstandes erhoben werden.

§ 4 Rechte des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist als Verbraucher berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 75 EUR) am Mietgegenstand selbst auszuführen bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten, sofern nicht der Auftraggeber durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Auftraggebers bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

4.2 Gegenüber Unternehmern wird das Recht nach Abs. 1 ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über erforderliche Instandsetzungen zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt als Unternehmer die Kosten für alle Instandsetzungen.

4.3 Sofern Software Bestandteil des Mietgegenstandes ist, wird dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht an der Software eingeräumt, welches auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränkt ist. Der Umfang des Nutzungsrechtes richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzgebers. Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist ausgeschlossen.

4.4 Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an Hard- oder Software.

§ 5 Dauer des Mietverhältnisses, Kündigung

5.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe und endet mit der Rückgabe des Mitgegenstandes, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei vorzeitiger Rückgabe ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

5.2 Die Laufzeit des Vertrages wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer individuell vereinbart und beträgt zwischen 12 Monaten und 72 Monaten.  Vor Ablauf der Laufzeit wird das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, dies gilt auch für das Kündigungsrecht des Erben gemäß § 580 BGB.

5.3 Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt dabei insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, der Unternehmer ist, oder eines seiner persönlich haftender Gesellschafter sich wesentlich verschlechtern und die Erfüllung des Mietvertrages dadurch gefährdet ist.
  • der Auftraggeber, der Unternehmer ist, der Aufforderung des Auftragnehmers zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht nachkommt oder bei der Begründung des Mietverhältnisses falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse getätigt hat.
  • der Auftraggeber die geforderten Sicherheiten nicht stellt oder nach Fristsetzung nicht gleichwertig ersetzt.
  • der Auftraggeber die Rechte des Auftragnehmers dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.

5.4 Sofern die außerordentliche Kündigung auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen ist, ist der Auftragnehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn das Mietverhältnis vollständig erfüllt worden wäre. Weitergehende Ersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

5.5 Soweit der Auftraggeber vom Auftragnehmer Software auf Datenträgern (z.B. CD-ROM, USB-Stick) erhalten hat, ist diese mit Beendigung des Mietverhältnisses an den Auftragnehmer zurück zu geben. Digital zur Verfügung gestellte Software sowie Sicherheitskopien sind unverzüglich zu löschen.

5.6 Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform, bei Unternehmer der Schriftform. Die außerordentliche Kündigung kann gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, auch konkludent durch Wegnahme des Mietgegenstandes erklärt werden.

§ 6 Überschreitung von Terminen und Zahlungsfristen

6.1 Bei Überschreitung des vertraglich vereinbarten Rückgabetermins, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Gebühr in Höhe des Tagessatzes je angebrochenem Tag.

6.2 Bei Überschreitung des vereinbarten Übergabetermins erhält der Auftraggeber keine Entschädigung für die nicht in Anspruch genommene Mietdauer, sofern er die Überschreitung zu vertreten hat.

6.3 Wenn der Auftragnehmer mit der Zahlung einer monatlichen Rate in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt die komplette Miete bis zum Laufzeitende sofort zu fordern.

§ 7 Haftung des Auftraggebers

7.1 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Der Auftraggeber haftet insbesondere bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für die Handlungen Dritter, denen er den Mietgegenstand überlassen hat.

7.2 Keine Haftung des Auftraggebers besteht, soweit der Auftragnehmer für die entstandenen Schäden von Dritten, einer Kaskoversicherung oder anderweitig Ersatz erlangt. Der Auftraggeber wird von seinen Pflichten aus § 3 dadurch nicht entbunden.

7.3 Wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Mietgegenstandes bestanden hat.

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt den Mietzins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu erhöhen, für den Fall, dass sich der FAZ-Anleihenindex um mehr als 3 % des Ausgangswertes zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn erhöht hat oder nach Abschluss des Vertrages eine Erhöhung oder Einführung von Abgaben und/oder Steuern erfolgt.

8.2 Die Haftung des Auftraggebers nach § 536 BGB wird ausgeschlossen. Der Rücktritt des Auftraggebers bei verspäteter Lieferung wird ausgeschlossen. § 9 der AGB bleibt unberührt.

8.3 Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, den Auftragnehmer als Unternehmer zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verpflichten.

 

Stand: 03.12.2018